Aktuelle Mandanteinformationen aus dem Steuerrecht
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Mandanteninformationen. Wenn Sie recherchieren oder ältere Ausgaben betrachten möchten, können Sie hier unser Archiv aufrufen.
Steuertermine
- Steuertermine Oktober 2025
10.10. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Anstellung von Ferienjobbern: Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen minimieren den Steuerzugriff
- Minijob: Bei einem Verdienst bis 556 EUR pro Monat kann der Arbeitgeber den Ferienjobber als Minijobber anstellen, so dass nur pauschalierte Sozialabgaben und eine pauschale Lohnsteuer von 2 % abzuführen sind.
- Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitet der Ferienjobber maximal drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage pro Jahr, kann er sogar sozialversicherungsfrei als "kurzfristig Beschäftigter" angestellt werden (ohne Einkommenslimit). Die Lohnsteuer musst dann nach Steuerklasse oder pauschal abgeführt werden.
- Einkommensteuererklärung: Einbehaltene Lohnsteuer kann sich der Ferienjobber aber häufig durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Ledigen steht für 2025 ein steuerfreier Grundfreibetrag von 12.096 EUR zu.
- Kein Mindestlohn: Der allgemeine Mindestlohn von derzeit 12,82 EUR gilt nicht für Minderjährige.
- Stundenumfang: Kinder dürfen erst ab einem Alter von 13 Jahren beschäftigt werden - und zwar maximal zwei Stunden täglich und nur mit Zustimmung der Eltern. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen maximal acht Stunden pro Tag - zwischen 6 Uhr und 20 Uhr - an höchstens fünf Tagen pro Woche arbeiten. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern für maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.
- Volljährigkeit: Für Ferienjobber ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigten.
- Arbeiten im Ausland: Besteuerung von angestellten Musikern
- Gehaltsextras: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerbegünstigte Erholungsbeihilfen zahlen
- 156 EUR pro Mitarbeiter
- 104 EUR für deren Ehe- und Lebenspartner
- 52 EUR für jedes ihrer Kinder
- Neue Energie für Mitarbeiter: Arbeitgeber können Stromtankstellen lohnsteuerfrei bereitstellen
- Steuerfreie Zuschüsse: Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kinderbetreuung sponsern
- Vergütung von Mehrarbeit: Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge
- Verpflegungspauschale: Werbungskosten eines Berufskraftfahrers
In vielen Branchen wie der Gastronomie herrscht momentan ein gravierender Personalmangel, so dass Ferienjobber von den Betrieben mit offenen Armen empfangen werden. Damit die Anstellung von Schülern, Studenten & Co. rechtssicher und steuerschonend gelingt, sollten Arbeitgeber die folgenden Regelungen beachten:
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wenn man in Grenznähe wohnt, kann man sich entscheiden, ob man in dem einen oder in dem anderen Land arbeiten möchte. Das gilt sowohl für nichtselbständige als auch für selbständige Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Musiker. Im Streitfall ging es um einen angestellten Musiker. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob die Anstellung einen Unterschied in der Besteuerung macht und welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.
Der Kläger war in den Streitjahren als Musiker in Deutschland angestellt. Aufgrund einer Betriebsratstätigkeit war er zu 50 % freigestellt. Seinen Wohnsitz hatte er in Frankreich. Ihm war unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt erteilt worden. Mit Bescheid vom 11.03.2019 widerrief das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab dem 01.01.2016, änderte entsprechend die Lohnsteuerabzugsmerkmale und setzte mit Bescheid vom 13.09.2019 nachzufordernde Lohnsteuer samt Solidaritätszuschlag fest. Der Kläger war hingegen der Ansicht, er unterliege der Grenzgängerbesteuerung, so dass sein Gehalt in Frankreich zu besteuern sei.
Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Freistellungsbescheinigung war zulässig. Auch wenn der Kläger als Musiker angestellt ist, unterliegt er dem Künstlerartikel und nicht der Grenzgängerregelung. Dies gilt für das Gehalt, das er für seine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit erhalten hat. Die Tätigkeit als Betriebsrat ist jedoch keine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit. Der Umfang dieser Tätigkeit betrug 50 %. Nach Ansicht des FG muss die erhaltene Vergütung daher aufgeteilt werden. Der Arbeitslohn des Klägers war teilweise in Deutschland steuerpflichtig. Die nachgeforderte Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) ist daher für die Jahre ab 2016 neu zu berechnen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Im Interesse beider Arbeitsparteien liegt es meist, dass möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Arbeitgeber können zu diesem Zweck eine Reihe von steuerbegünstigten Gehaltsextras auszahlen. So haben sie bspw. die Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzubessern und ihnen sog. Erholungsbeihilfen zu zahlen. Pro Jahr werden vom Fiskus folgende Beträge anerkannt:
Einer Familie mit zwei Kindern dürfen also in der Summe 364 EUR ausgezahlt werden. Diese Beihilfen dürfen vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden, so dass die Mitarbeiter keine Steuerlast mehr tragen müssen und ihnen die Steuer quasi mitgeschenkt wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen zudem nicht an. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Urlaubs-Benefits in den Lohnunterlagen klar als "Erholungsbeihilfe" ausweist und sie zweckgebunden zur Unterstützung des Urlaubs auszahlt.
Hinweis: Wer den Nettolohn seiner Mitarbeiter optimieren und den Steuer- und Abgabenzugriff senken will, sollte Kontakt mit seinem steuerlichen Berater aufnehmen und sich über die zahlreichen Möglichkeiten informieren lassen (z.B. zu Jobtickets, E-Bikes, Kinderbetreuungskosten, Ladestromgestellung, Gesundheitsförderung, Warengutscheinausgabe).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto oder E-Bike zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten und ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Das Tanken löst dann keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus - selbst wenn private Fahrzeuge und Räder betankt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung erlaubt).
Ferner haben Arbeitgeber sogar die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine Leihvorteil steuerfrei; die Stromkosten für das Auftanken privater Fahrzeuge können dann nicht vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Mitarbeitern die zu Hause anfallenden Stromkosten aber als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.
Hinweis: Für Arbeitgeber wird es steuerlich immer günstiger, auf Elektromobilität umzustellen. So sieht bspw. der Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm eine neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge vor: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, sollen demnach mit 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr abgeschrieben werden können.
Zudem sollen auch teurere E-Dienstwagen künftig steuerlich begünstigt werden: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen soll von 70.000 EUR auf 100.000 EUR steigen, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kinds. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt (FA) nicht an.
Für den zahlbaren Zuschuss gibt es keine Obergrenze, er darf nur nicht höher als die bei den Eltern tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten sein. Damit das FA die Steuer- und Abgabenfreiheit gewährt, muss der Arbeitgeber den Zuschuss separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Der Mitarbeiter sollte seinem Arbeitgeber zudem eine jährliche Übersicht über die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen.
Hinweis: Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt des Mitarbeiters (z.B. durch eine Haushaltshilfe) können vom Arbeitgeber nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Gleiches gilt für Leistungen des Arbeitgebers, die den Unterricht von Kindern finanzieren (z.B. Besuch einer Vorschule) und nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kita).
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet - dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.
Nach aktueller Rechtslage fallen bei der Entlohnung von Überstunden sowohl auf die Grundvergütung der Überstunden als auch auf Überstundenzuschläge die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Bundesregierung plant laut aktuellem Koalitionsvertrag nun jedoch, zumindest die Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, künftig steuerfrei zu stellen. Damit können Arbeitnehmer die Zuschläge künftig brutto wie netto vereinnahmen.
Zuschläge für geleistete Sonntags- und Feiertagsdienste, sowie für Nachtarbeit sind innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen bereits nach aktueller Rechtslage steuerfrei, sofern diese separat zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt auch für Zuschläge für Bereitschaftsdienste an Sonntagen und Feiertagen oder in den Nachtstunden. Als Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dürfen Arbeitgeber maximal 50 EUR pro Stunde ansetzen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die geplante Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen nun gesetzgeberisch umgesetzt wird. Wer als Arbeitgeber steuerlich beraten ist, kann darauf vertrauen, dass er über die weiteren Entwicklungen im Bilde gehalten wird.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen. Letztere kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Seit 2020 gibt es auch einen besonderen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, wenn diese bei einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug übernachten und ihnen dafür Kosten entstehen. Sie können dann entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, in welcher Höhe die Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Berufskraftfahrer. In seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte er für 109 An- und Abreisetage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung und für 111 Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschale für Übernachtungen im Kfz (in 2020:8 EUR) geltend. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber 4.634 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt berücksichtigte nur Übernachtungen an 111 Tagen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit und weitere 55 An- und Abreisetage mit Übernachtung im Lkw.
Die Klage war nicht erfolgreich. Es sind nur Übernachtungspauschalen für die an den An- und Abreisetagen tatsächlich erfolgten Übernachtungen zu berücksichtigen. Für die weiteren 54 Tage, für die der Kläger - ohne Übernachtung im Lkw - die Verpflegungspauschale erhalten hat, sind keine Übernachtungspauschalen zu gewähren. Denn entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Übernachtungspauschale auch eine Übernachtung voraus. Für die Tage ohne Übernachtung hat der Kläger die Verpflegungspauschale erhalten, auf die er unstreitig einen Anspruch hat. Da es aber an der Übernachtung im Lkw fehlte, lagen die Voraussetzungen für die Übernachtungspauschale nicht vor.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Differenzierte Prüfung statt Automatismus: Rechte von Vorstandsmitgliedern bei Steuerschulden gestärkt
- Vermietung und Verpachtung: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
- Vorsteuerabzug bei Gründungsaufwendungen: GmbH profitiert, auch wenn die Rechnung auf die Chefin lautet
Dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder für die Mehrwertsteuerschulden ihres Unternehmens haftbar gemacht werden, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft gescheitert ist? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich auseinandergesetzt und geprüft, ob die polnische Praxis (die ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende persönlich für nichtgezahlte Steuern verantwortlich macht) mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei standen insbesondere die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Schutz des Eigentums sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Fokus.
Im Besprechungsfall nahm die polnische Steuerverwaltung den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Gesellschaft persönlich in Anspruch, nachdem die Vollstreckung offener Mehrwertsteuerschulden gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben war. Der Betroffene argumentierte, dass angesichts eines einzigen Gläubigers - des Staates - kein rechtlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestanden habe.
Der EuGH stellte klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern sie nicht automatisch und pauschal angewendet wird. Den Betroffenen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch den Nachweis sorgfältigen Handelns oder fehlenden Verschuldens von der Haftung zu befreien.
Kritisch bewertete der Gerichtshof die polnische Praxis, Vorstandsmitglieder unabhängig von der Gläubigersituation haftbar zu machen. Die bloße Tatsache, dass der Fiskus der einzige Gläubiger sei, rechtfertige keine automatische Befreiung von der Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv in der Lage gewesen sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, und ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen sei. Darüber hinaus müsse die Haftungsregelung klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Sie dürfe sich nur auf Steuerschulden beziehen, deren Vollstreckung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise erfolglos gewesen sei.
Hinweis: Der EuGH bestätigte, dass die polnische Haftungsregelung EU-konform ist, sofern sie ein faires Verfahren, angemessene Verteidigungsmöglichkeiten und eine individuelle Prüfung der Umstände sicherstellt. Das Urteil stärkt die Rechte von Vorstandsmitgliedern und verpflichtet Behörden und Gerichte zu einer differenzierten, einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Haftung.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wenn Sie als Privatperson Objekte vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet hingegen eine GmbH, an der nur Sie beteiligt sind, die Objekte, so muss die GmbH auf den erzielten Gewinn auch noch Gewerbesteuer zahlen. Liegt lediglich eine Vermögensverwaltung vor, kann eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragt werden. Hierfür sind allerdings gewisse Voraussetzungen einzuhalten. Eine davon ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Regeln auch gelten, wenn eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung vorliegt.
Die Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend eigenen Grundbesitz verwaltet. Sie mietete aber auch gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an, die sie an eine andere GmbH weiterverpachtete. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, da Betriebsvorrichtungen (z.B. Kühlanlagen) mitvermietet wurden. Nach Ansicht der Klägerin war ihre Tätigkeit jedoch rein vermögensverwaltend, da keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Weitervermietung bestanden habe.
Das FG wies die Klage ab. Neben der Voraussetzung, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden, ist es erforderlich, dass nur eigener Grundbesitz verwaltet wird. Somit schließt die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung aus. Ob bei der Klägerin eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, sei unerheblich, da die gesamte Tätigkeit von Kapitalgesellschaften als gewerblich gelte.
Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel. Schließlich wäre ihr die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn der Gewinnerzielungsabsicht Bedeutung zukäme. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Darf eine GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn bei einer Sachgründung ein Pkw eingebracht, die Rechnung dafür jedoch auf den Gesellschafter ausgestellt wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem aktuellen Urteil beantwortet und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gründungsaufwendungen im Rahmen einer Sachgründung.
Im Besprechungsfall gründete eine zuvor nicht unternehmerisch tätige Person eine Ein-Frau-GmbH. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag war festgelegt, das Stammkapital durch Sacheinlage eines Pkw zu erbringen. Die Gesellschafterin kaufte den Pkw nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Handelsregistereintragung. Die Rechnung war an sie persönlich adressiert, jedoch unter der späteren Geschäftsanschrift der GmbH. Nach der Eintragung brachte sie den Pkw in die GmbH ein, die das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch nutzte.
Die GmbH machte die beim Fahrzeugkauf angefallene Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Rechnung an die Gesellschafterin und nicht an die GmbH adressiert war, womit der Kaufvorgang dem Privatbereich zuzuordnen sei.
Das FG stellte klar, dass der GmbH der Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugerwerb zusteht, obwohl die Rechnung auf die Gesellschafterin ausgestellt wurde. Entscheidend sei, dass die Gesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen und das Fahrzeug eindeutig der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH zugeordnet worden sei. Nach dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität habe in solchen Fällen eine sogenannte personenübergreifende Zurechnung im Rahmen der Unternehmensgründung zu erfolgen. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs durch die GmbH. Der formale Rechnungsempfänger - hier die Gesellschafterin - sei demgegenüber nachrangig. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätige diese Auffassung.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, so dass sich voraussichtlich auch der Bundesfinanzhof mit der Bedeutung der formalen Rechnungsadressierung beim Vorsteuerabzug im Gründungsfall befassen wird. Bis dahin bietet das Urteil des FG wertvolle Orientierung für die Praxis.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Informationen für Hausbesitzer
- Energetische Sanierung: Eigentümer können Steuerermäßigung bis 40.000 EUR erhalten
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
- Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Mietwohngrundstück: Wie wird der Wert bei einer Schenkung ermittelt?
Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 EUR von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst einmal muss der Steuerzahler selbst Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen zudem nicht bar bezahlt werden.
Insbesondere folgende energetische Maßnahmen sind absetzbar:
Die maximale Steuerermäßigung beträgt 40.000 EUR und lässt sich über drei Jahre verteilt in Anspruch nehmen - und zwar im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr mit jeweils 7 % der Sanierungskosten (jeweils höchstens 14.000 EUR) und im letzten Jahr noch einmal mit 6 % der Sanierungskosten (höchstens 12.000 EUR). Dieser Zeitrahmen ist fix - Steuerzahler haben also kein Wahlrecht, in welchen Jahren sie in den Genuss der Ermäßigung kommen möchten.
Auch die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung durch Energieberater oder Energieeffizienz-Experten werden steuerlich anerkannt. Sie müssen allerdings nicht über mehrere Jahre verteilt werden und dürfen direkt zu 50 % abgesetzt werden.
Hinweis: Eigentümer sollten unbedingt wissen, dass die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen ausgeschlossen ist, wenn sie bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung erhalten (z.B. von der KfW) oder die Baumaßnahme öffentlich gefördert wird. Um die steueroptimale Variante zu finden, ist es daher ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerfachkundigen Rat einzuholen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.
Im Jahr 2018 wurden alle Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an mehrere Personen übertragen. Die grundstückshaltende Gesellschaft ist Alleineigentümerin eines 350 qm großen Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude mit zehn Wohnungen mit einer Wohn-/Nutzfläche von 662 qm sowie Stellplätze in Garagen befinden. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert des Grundstücks gesondert und einheitlich fest. Der Bodenwert basierte auf dem vom Gutachterausschuss zum 31.12.2016 veröffentlichten Bodenrichtwert. Der Gebäudeertrag wurde nach dem Ertragswertverfahren ermittelt.
Hierbei wurde der ermittelte Reinertrag um einen Liegenschaftszins von 1,8 % - basierend auf dem Immobilienmarktbericht 2017 des Gutachterausschusses - reduziert. Damit waren die Kläger aber nicht einverstanden. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.09.2019 sei generell statt des Immobilienmarktberichts 2017 der des Jahres 2018 mit einem Liegenschaftszins von 2,0 % heranzuziehen. Da die hier veröffentlichten Liegenschaftszinssätze aber ungeeignet seien, sei der (höhere) gesetzliche Liegenschaftszins anzuwenden.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und reduzierte den Grundbesitzwert unter Ansatz des Liegenschaftszinssatzes des Immobilienmarktberichts 2018 um 2,0 %. Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Stehen von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung, ist der (im Streitfall höhere) gesetzliche Zinssatz anzuwenden.
Der BFH hatte entschieden, dass vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die Vorgaben des Baugesetzbuchs eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Zwar hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, im Streitfall war dieses jedoch trotzdem anzuwenden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Informationen für Unternehmer
- Befreiung von der Erbschaftsteuer: Wie ein Geschäftsführer bei der Lohnsumme zu berücksichtigen ist
- Bewirtung von Geschäftspartnern: Diese steuerlichen Fallstricke sollten Unternehmer unbedingt kennen
- Brennholzmarkt: Hackschnitzel-Regelung auf Eis gelegt, Neufassung in Sicht
- Digitalisierung: Jetzt Online-Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
- EU-Steuerreform 2025: Rat vereinfacht die Steuererhebung bei Einfuhren
- Einkunftsart: Entsteht beim Verkauf nichtexistenter Sachen eine Steuerschuld?
- Entwurf des BMF: Neues von der E-Rechnungspflicht
- Mehr Klarheit im Versand-Dschungel: Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen
- Politik bringt Wachstumsbooster auf den Weg: Unternehmer können neue Superabschreibung nutzen
- Neue 30-%-Abschreibung (AfA) für Unternehmen: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 % abgeschrieben werden (maximal das 3-Fache der linearen AfA). Diese neue degressive AfA gilt für Investitionen ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027.
- Absenkung der Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % (jährlich um einen Prozentpunkt bis 2032). Kapitalgesellschaften werden dadurch erheblich steuerlich entlastet.
- Neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr.
- Neue Preisgrenze für E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen steigt von 70.000 EUR auf 100.000 EUR, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
- Investitionsbooster in Forschung: Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage erhöht; auch die förderfähigen Aufwendungen werden ausgeweitet.
- Sonderausgaben: Bewertung einer Altenteilerwohnung
- Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften: Beteiligungsverhältnisse am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres sind maßgeblich
- Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024: Fiskus erzielt 1,63 Mrd. EUR Mehrergebnis
- Umsatzsteuersatz beim Außer-Haus-Verkauf: Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln verkaufter Burger
- Zinsswaps: Wann Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können
Wenn Sie ein Unternehmen erben, können Sie eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer beantragen. Allerdings sind an diese Befreiung auch ein paar Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Lohnsumme. Diese umfasst alle Vergütungen, die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt wurden. Abhängig von der beantragten Befreiung darf die Summe aller Lohnsummen einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten, da sonst die Befreiung entfällt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch die angemessenen Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin, eine KG, bestellte ihren Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund ihrer Anstellungsverträge angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Ermittlung der Lohnsumme jedoch nicht.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Bei der Ermittlung der Lohnsumme sind alle gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Senats kommt es darauf an, dass sie handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation komme es nicht an. Daher seien alle Löhne und Gehälter unter dem Bilanzposten "Löhne und Gehälter" zu berücksichtigen.
Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche zudem den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen hätten. Überdies entspreche dieses Verständnis dem Sinn und Zweck der Norm - dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.
Bei der Umsatzsteuer gilt diese 70-%-Grenze jedoch nicht, so dass die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Vorsteuerabzug ist nur dann generell ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen generell unangemessen sind. Liegt die Bewirtungsrechnung über 250 EUR (inkl. USt), muss der bewirtende Unternehmer explizit als Rechnungsadressat aufgeführt sein, damit das Finanzamt (FA) den Betriebsausgabenabzug akzeptiert.
Hinweis: Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, sollten Unternehmer unbedingt den konkreten Anlass des Geschäftsessens dokumentieren. Allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" oder "Hintergrundgespräch" genügen dem FA nicht. Zusätzlich müssen auch der Ort, der Tag und die Teilnehmer der Bewirtung festgehalten werden.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie wird die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz umsatzsteuerlich behandelt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein diesbezügliches Schreiben vom 17.04.2025 überraschend zurückgezogen. Das Dokument mit dem Titel "Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024" wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und am 15.05.2025 von der BMF-Webseite entfernt. Grund dafür war eine missverständliche Formulierung. Da das Schreiben somit offiziell nicht in Kraft getreten ist, besitzt es keine rechtliche Bindungswirkung.
Hintergrund des Schreibens war eine durch das Jahressteuergesetz 2024 vorgenommene Anpassung der steuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln. Konkret wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz dahin gehend geändert, dass Holzhackschnitzel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz eingestuft werden. Dies setzt voraus, dass die Holzhackschnitzel in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.
Das zurückgezogene BMF-Schreiben konkretisierte diese Bedingungen. Danach sollten Holzhackschnitzel dann als Brennholz gelten, wenn sie bei der Abgabe oder beim Verkauf entsprechend aufgemacht sind, ein im Voraus definierter Trocknungsgrad vorliegt (Feuchtegrad bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht unter 25 %) und sie zum Heizen öffentlicher oder privater Räume bestimmt sind. Die tatsächliche Verwendung durch den Leistungsempfänger sollte keine Rolle spielen. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 sollte auch die abgegebene Menge nicht mehr entscheidend für die Einstufung sein.
Hinweis: Wegen unklarer Formulierungen zog das BMF das Schreiben zurück und kündigte eine überarbeitete Neufassung an. Bis zu deren Veröffentlichung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen aus den BMF-Schreiben vom April und September 2023. Insofern besteht vorerst zumindest Klarheit, da keine neuen, missverständlichen Vorgaben angewendet werden. Die Branche wartet gespannt auf die überarbeitete Fassung, die eine verbindliche Orientierung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln liefern soll.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.
Künftig sind Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Andere Wege der Anfrage - etwa schriftlich, telefonisch oder per Fax - sind ausdrücklich nicht mehr zulässig. Mit dieser Änderung schafft die Finanzverwaltung eine einheitliche und ausschließlich digitale Schnittstelle zur Überprüfung von USt-IdNr. aus dem EU-Ausland.
Das BMF stellt zudem klar, dass nur Inhaber einer deutschen USt-IdNr. berechtigt sind, solche Bestätigungsanfragen zu stellen. Dabei stehen den Unternehmern zwei Anfragevarianten zur Verfügung: die einfache Bestätigungsanfrage und die qualifizierte Bestätigungsanfrage. Während bei der einfachen Anfrage lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft wird, liefert die qualifizierte Anfrage zusätzliche Informationen wie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des ausländischen Unternehmens.
Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen, was insbesondere für größere Unternehmen mit regelmäßigem EU-Waren- oder -Dienstleistungsverkehr eine erhebliche Erleichterung darstellt. Neben diesen inhaltlichen Klarstellungen wurden im UStAE auch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Hinweis: Die neuen Regelungen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. gelten ab dem 20.07.2025 verbindlich. Ziel ist es, das Verfahren zu vereinheitlichen, Missbrauch zu vermeiden und die Digitalisierung der Finanzverwaltung voranzutreiben. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten Unternehmen die Übergangszeit nutzen, um ihre internen Prozesse, insbesondere bei Rechnungsstellung und Dokumentation innergemeinschaftlicher Lieferungen, rechtzeitig anzupassen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.
Kernpunkt ist die Verlagerung der Steuerlast von Endkunden oder Zoll auf Lieferanten und Online-Plattformen aus Drittländern. Dadurch soll die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) gefördert werden, der eine zentrale Mehrwertsteuerregistrierung in einem EU-Mitgliedstaat ermöglicht. Ohne IOSS müssten sich Händler in jedem Mitgliedstaat separat registrieren. Die Regelung macht ausländische Verkäufer im Liefermitgliedstaat steuerpflichtig, was ohne IOSS einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde und die Nutzung des IOSS daher attraktiv macht.
Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass die Mehrwertsteuer bereits zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher erhoben wird und nicht erst bei der Zollabfertigung. Dies schützt die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, stärkt die Einhaltung der Steuerpflichten und reduziert den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen. Gleichzeitig dient die Maßnahme als Vorstufe für die geplante umfassende Reform des EU-Zollkodex, bei der ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten auf digitale Plattformen angestrebt wird.
Die so beschlossene Ausrichtung stellt noch keine endgültige Gesetzgebung dar, sondern eine politische Einigung. Im nächsten Schritt wird das Europäische Parlament zu dem Text konsultiert, bevor der Rat ihn förmlich annimmt und die Richtlinie in Kraft tritt.
Hinweis: Die Abschaffung der Zollfreigrenze für Sendungen unter 150 EUR wurde aus dem Richtlinientext gestrichen und wird separat im Rahmen der Zollreform verhandelt. Die Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen und fairen EU-Mehrwertsteuersystem. Unternehmen aus Drittstaaten sollten sich frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen und prüfen, ob eine Registrierung im IOSS-Verfahren für sie sinnvoll ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Das deutsche Steuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Wenn Ihre Einkünfte unter eine dieser Arten fallen, werden sie der Steuer unterworfen. Manchmal kann eine genaue Zuordnung zu einer Einkunftsart schwierig sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf tatsächlich nichtexistenter Hochseecontainer entscheiden.
Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Er kaufte die Container und vermietete sie für die Dauer von fünf Jahren zu einem garantierten Mietzins zurück an die jeweilige Verkäuferin. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Allerdings wurden dem Kläger die sogenannten Eigentümerzertifikate nicht wie vereinbart ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die Verkäuferin.
Da Letztere später insolvent wurde, wurden die Veräußerungserlöse nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde bekannt, dass etwa zwei Drittel der Container gar nicht existierten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb für sein Containergeschäft geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es lägen sonstige Einkünfte vor und nur die Abschreibung sei zu berücksichtigen.
Das FG gab dem Finanzamt recht und sah hier auch sonstige Einkünfte. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nicht rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Da der Kläger nicht sein Kapitalvermögen, sondern die Container zur Nutzungsüberlassung eingesetzt habe, lägen sonstige Einkünfte vor.
Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende Abschreibung berücksichtigt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums jedoch Voraussetzung für die Abschreibung. Dies war hier nicht gegeben.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, da die Vermietung nichtexistenter Gegenstände bisher noch nicht abschließend geklärt ist.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die klare Abgrenzung zwischen E-Rechnungen im strukturierten Format gemäß der Norm EN 16931 und den "sonstigen Rechnungen". Rechnungen, die nicht dem strukturierten Format entsprechen, gelten weiterhin als sonstige elektronische Rechnungen (z.B. PDF) und berechtigen nur während der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027 zum Vorsteuerabzug. Danach wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur noch bei formal korrekten E-Rechnungen gewährt.
Weist eine E-Rechnung inhaltliche Fehler - etwa fehlende Pflichtangaben - auf, liegt laut BMF zwar weiterhin eine E-Rechnung vor. Diese gilt jedoch nicht als ordnungsgemäß - mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen ausgeschlossen ist.
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Validierung eingehender E-Rechnungen. Unternehmen sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass E-Rechnungen den Anforderungen der Norm EN 16931 entsprechen. Ziel ist es, Fehler frühzeitig zu erkennen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Hierzu verweist das BMF auf geeignete technische Validierungsverfahren wie etwa das RSMinvoice Testkit.
Im Hinblick auf die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer stellt das BMF klar, dass diese weiterhin von der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen sind. Sie dürfen auch künftig "sonstige Rechnungen" im Papier- oder PDF-Format verwenden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann formlos oder auch konkludent erfolgen. Gleichzeitig sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, technisch in der Lage zu sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Mit dem Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist diese Voraussetzung bereits erfüllt.
Hinweis: Der Entwurf wurde den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übermittelt und ist zudem zu Informationszwecken bereits jetzt öffentlich zugänglich. Die finale Veröffentlichung ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Steht die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern nur dem Empfänger im Einfuhrstaat zu oder gilt sie EU-weit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern in die EU präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob diese Steuerbefreiung ausschließlich für Sendungen gilt, deren Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat ansässig sind, oder ob sie auch für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Der Fall betrifft ein polnisches Unternehmen, das eine verbindliche Auslegung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern anstrebte. Konkret wollte es wissen, ob die Befreiung auch dann greift, wenn der Sendungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist als im Einfuhrmitgliedstaat. Die polnische Steuerbehörde verweigerte die Befreiung mit der Begründung, diese gelte ausschließlich für Empfänger innerhalb Polens, also im Einfuhrmitgliedstaat.
Der EuGH überprüfte die Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und stellte dabei fest, dass der Wortlaut der EU-Vorschriften allgemein von Sendungen an Privatpersonen in einem "Mitgliedstaat" spricht, ohne dies auf den Einfuhrmitgliedstaat zu beschränken. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für Kleinsendungen grundsätzlich EU-weit gilt. Zudem verfolgen die Richtlinien und ihre Vorgängerregelungen das Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Einfuhr geringwertiger, nichtkommerzieller Sendungen zu reduzieren.
Eine vom Wohnsitz des Empfängers abhängige Einschränkung der Befreiung ist daher nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Steuerbefreiung berücksichtigt insbesondere den geringen Wert und im Wesentlichen emotionalen Charakter solcher meist bereits im Versandland versteuerten Kleinsendungen, weshalb der Wohnsitz des Empfängers keine Rolle spielt. Der EuGH stellte daher fest, dass die polnische Regelung, die die Befreiung auf Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat beschränkt, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Folglich muss die Mehrwertsteuerbefreiung auch für Sendungen gelten, deren Empfänger in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.
Hinweis: Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern sind innerhalb der EU unabhängig vom Wohnort des Empfängers mehrwertsteuerfrei. Nationale Regelungen, die die Befreiung auf den Einfuhrmitgliedstaat beschränken, verstoßen gegen EU-Recht und sind unwirksam.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Überträgt man seinen Betrieb altersbedingt an einen Nachfolger, möchte man natürlich sicherstellen, auch im Alter versorgt zu sein. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Nachfolger einen angemessenen Preis für den Erwerb zahlt oder teilweise andere Vorteile hierfür überträgt wie beispielsweise das Wohnrecht an einer Wohnung. Der Mietwert einer solchen Wohnung kann dann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Nachfolgers angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Recht ablehnte.
Im Jahr 2015 schlossen der Kläger und sein Vater einen notariell beurkundeten landwirtschaftlichen Übergabevertrag. Danach erhielt der Vater ein Wohnrecht auf Lebenszeit und ein lebenslanges monatliches Taschengeld von 700 EUR. Im Einkommensteuerbescheid 2020 erkannte das Finanzamt die hieraus resultierende dauernde Last nur teilweise an. Den auf die Altenteilerwohnung entfallenden Nutzungswert berücksichtigte es nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach dem Gesetz sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen. Der zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossene Versorgungsvertrag erfüllt die Mindestvoraussetzungen für eine Altenteilsregelung.
Die Ansicht der Finanzverwaltung, dass nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als Sonderausgaben anzuerkennen sind, widerspricht der Auffassung des FG. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der Miet- bzw. Nutzungswert der Wohnung nicht berücksichtigt werden. Nach Ansicht des FG spricht jedoch das Gesetz für eine Berücksichtigung des Nutzungswerts. Die Überlassung der Wohnung führt zu einer wirtschaftlichen Belastung, da der Kläger die Wohnung nicht selbst oder durch Vermietung nutzen kann.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.
Hinweis: Diese Steuerermäßigung ist auf denjenigen Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Der Steuergesetzgeber will durch die Anrechnung eine Doppelbelastung der Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer verhindern.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuerermäßigung profitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Geklagt hatte eine KG, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hatte (vom 01.07. bis 30.06.). Nachdem der Kommanditist der Klägerin im August verstorben war, wurde er von seiner Ehefrau und seiner Tochter beerbt (Eintritt als Kommanditistinnen durch Sondererbfolge).
Das Finanzamt rechnete die Gewerbesteuer-Messbeträge für das vor dem Todeszeitpunkt geendete abweichende Wirtschaftsjahr direkt den Erbinnen zu, da es den Standpunkt vertrat, dass auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12. maßgeblich gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt waren Ehefrau und Tochter bereits in die Gesellschaft eingetreten. Dass beide zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs (30.06.) noch gar nicht beteiligt gewesen waren, da der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte, war für das Amt unerheblich.
Der BFH widersprach jedoch und rechnete den Messbetrag den Erbinnen nicht direkt als Feststellungsbeteiligte zu, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des verstorbenen Vaters. Zeitlicher Bezugspunkt muss nach Gerichtsmeinung nicht das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (31.12.) sein, sondern stets das Ende des Wirtschaftsjahrs, das der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde lag.
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht nur auf das Ausscheiden von Gesellschaftern von Todes wegen beschränkt, sondern für Beteiligtenwechsel jeglicher Art von Bedeutung (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Anteilsverkauf).
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig von turnusmäßigen Betriebsprüfungen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Es können also sowohl kleine als auch große Betriebe einer Prüfung unterzogen werden. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Prüfer im Einsatz, von denen jeder etwa 39 Sonderprüfungen durchführte. Daraus resultiert ein bemerkenswertes Mehrergebnis von rund 1 Mio. EUR pro Prüfer. Diese hohe Prüfungsrendite verdeutlicht den erheblichen fiskalischen Nutzen dieses speziellen Instruments.
Hinweis: Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellt ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der korrekten Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer dar. Im Gegensatz zur regulären Betriebsprüfung erfolgt sie gezielt - etwa bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder bei komplexen, umsatzsteuerrelevanten Geschäftsvorgängen - und ist nicht an feste Prüfungsintervalle gebunden. Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser Prüfungen weiter wachsen wird, insbesondere im Kontext zunehmend komplexer grenzüberschreitender Geschäftsmodelle und steuerlicher Fragestellungen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil aber entschieden, dass eine Methode zur Kaufpreisaufteilung bei Spar-Menüs nicht angewandt werden darf, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.
Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei GmbHs Schnellrestaurants betrieben, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterlag dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %).
Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der Food-and-Paper-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes (der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk). Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergab sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt (FA) hielt diese Aufteilung für unzulässig, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und komplizierter sei als eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Der BFH gab dem FA recht. Zwar muss ein Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden, sondern darf auch eine andere Methode anwenden, wenn sie zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Die Food-and-Paper-Methode war gleichwohl nicht anwendbar, weil sie in manchen Fällen dazu führte, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen; die Finanzierung sollte durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger sog. (Forward-)Swap-Verträge mit zwei Banken ab.
Der Bau des neuen Betriebsgebäudes konnte jedoch erst 2015 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend.
Das Finanzamt sah keine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen gleicher Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).
Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug, stellte aber zunächst klar, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swap-Geschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt nach Gerichtsmeinung voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind.
Stehen - wie im vorliegenden Fall - Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.
Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass es vom Unternehmer von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen zu erfassen.
Letztere Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swap-Zahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung"verfestigte hatte).
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Informationen für alle
- Außergewöhnliche Belastungen: Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 absetzen
- Berufsstatistik 2024: Zahl der Berufsträger in der Steuerberatungsbranche schrumpft leicht
- Eltern aufgepasst: Kinderbetreuung von Großeltern kann absetzbar sein
- Eltern aufgepasst: Staatliche Zuschüsse und Steuervorteile im Überblick
- Kindergeld: Die Familienkassen zahlen für jeden Sprössling ein Kindergeld von 255 EUR pro Monat (ab 2026: 259 EUR). Die Zahlung erfolgt bis zur Volljährigkeit, bei Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
- Kinderfreibetrag: Alternativ gewährt das Finanzamt pro Elternpaar einen Kinderfreibetrag von 9.600 EUR pro Jahr (ab 2026: 9.756 EUR), sofern die steuerliche Entlastung dadurch höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld (sog. Günstigerprüfung).
- Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten mit 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben absetzen.
- Ausbildungsfreibetrag: Ist ein volljähriges Kind während Ausbildung oder Studium auswärtig untergebracht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung absetzen.
- Unterhaltsleistungen: Unterstützungsleistungen an ein Kind ohne Kindergeldanspruch können von den Eltern häufig als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 EUR abgesetzt werden.
- EuGH-Schlussanträge: Anwaltliche Erfolgshonorare unter der Lupe
- Ladungsfähige Anschrift: Verschwiegener Auslandswohnsitz bringt Klage zu Fall
- Reha-Leistungen: Gewerbesteuerfreie Ergotherapiepraxis?
- Rentenerhöhung zum 01.07.2025: Müssen Rentenbezieher nun plötzlich Steuern zahlen?
- Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 5.094 EUR pro Sekunde
Oft unterstützen Eltern ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan jedoch von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen.
Anerkannt werden vom Finanzamt (FA) momentan bis zu 12.096 EUR pro Jahr (1.008 EUR pro Monat) - dies sind 312 EUR mehr als noch im Jahr 2024. Dies entspricht circa dem Unterhaltssatz von 990 EUR, den Eltern laut der sog. Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts studierenden Kindern zahlen müssen, solange diese nicht verheiratet sind. Zusätzlich als Unterhaltsleistung berücksichtigt das FA noch die von den Eltern übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Eltern sollten daher wissen, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kinds den absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag mindern, soweit sie über 624 EUR pro Jahr (anrechnungsfreier Betrag) hinausgehen. Zu den Einkünften zählen Minijob-Löhne, zu den Bezügen das BAföG. Von Arbeitslöhnen geht aber zunächst noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr ab (oder höhere Werbungskosten); von den Bezügen darf eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen werden.
Wichtiger Fallstrick in der Praxis: Wenn Unterhaltsleistungen abgesetzt werden sollen, darf das Vermögen des Kinds nicht höher als 15.500 EUR sein (sog. Schonvermögen). Dieser Betrag kann durch früh eingerichtete Kindersparpläne schnell erreicht sein. Vom Kind angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahrs zum eigenen Vermögen.
Eltern müssen den Unterhalt zudem immer für den jeweiligen Monat im Voraus und per Überweisung zahlen, damit der Fiskus die Absetzung akzeptiert. Barzahlungen erkennt das FA seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch eine übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern einfach den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne die tatsächlich übernommenen Kosten einzeln nachweisen zu müssen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Nach der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer waren zum 01.01.2025 deutschlandweit 88.995 Steuerberater beruflich aktiv. Zusammengerechnet mit anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten bezifferte sich die Zahl der Berufsträger auf 105.896 Personen, ein Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr.
Die Quote der selbständigen Steuerberater ist ebenfalls leicht rückläufig und liegt bei 66,4 %. Im Gegensatz dazu stieg die Quote der angestellten Berufsträger mit 33,6 % leicht an. Dies entspricht annähernd den Vorjahresquoten. Der Altersdurchschnitt aller Berufsträger lag bei 53,6 Jahren.
Auch im Jahr 2024 nahm die Frauenquote in der Branche erneut zu, sie kletterte im Vorjahresvergleich von 38 % auf 38,8 %.
Zum 01.01.2025 lag die Anzahl der Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen in Deutschland bei 53.803. Hierbei handelt es sich um 36.379 Einzelpraxen (67,6 %), 14.670 anerkannte Berufsausübungsgesellschaften (27,3 %) und 2.754 nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften (5,1 %).
Zum Stichtag am 01.01.2025 waren insgesamt 17.301 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten bei den Steuerberaterkammern registriert. Dies sind 0,3 % weniger als im Vorjahr.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern - unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.
Damit das Finanzamt (FA) die Betreuungskosten anerkennt, müssen aber einige formale Voraussetzungen erfüllt sein: Zentrale Bedeutung hat ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern. Darin sollten die wesentlichen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung festgehalten werden - etwa der Betreuungsumfang, die zeitliche Regelmäßigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts. Der Vertrag sollte zudem klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine echte Dienstleistung handelt und nicht um eine rein familiäre Gefälligkeit.
Zudem müssen die Großeltern den Eltern eine Rechnung über ihre Betreuungsleistungen ausstellen und die Zahlung der Rechnung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das FA nicht an. Die Zahlungen müssen zudem regelmäßig und nachweisbar auf ein Konto der Großeltern erfolgen. Nur dann gilt die Betreuung als "fremdüblich". Entscheidend ist, dass der gesamte Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist: Vertrag, Überweisungsbelege und eine Übersicht über die Betreuungszeiten bilden zusammen die Grundlage für eine steuerliche Anerkennung.
Hinweis: Das FA prüft, ob der vereinbarte Betrag tatsächlich geflossen ist und ob die Betreuung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Abzug der Kosten verweigert werden.
Sind alle Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt, können die Eltern 80 % der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend machen - bis zu einer Höhe von 4.800 EUR pro Kind und Jahr. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung auf Betreuung angewiesen sind - unabhängig vom Alter, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.
Hinweis: Wer als Elternteil beruflich stark eingespannt ist und auf die Unterstützung der Großeltern bei der Kinderbetreuung zählen kann, darf sich glücklich schätzen. Mit dem richtigen steuerlichen Know-how lassen sich sogar noch finanzielle Vorteile daraus ziehen. Zur Regelung des Betreuungsverhältnisses empfiehlt es sich, rechtzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. So lassen sich Fallstricke vermeiden und Steuersparpotenziale optimal ausnutzen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.
Im Besprechungsfall erhielt ein wirtschaftlich bedürftiger Kläger unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach erfolgreichem Verfahrensabschluss wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines gesetzlichen Mindesthonorars an die Kanzlei verurteilt - allerdings ohne Umsatzsteuer. Die Kanzlei beantragte daraufhin die Erhebung von Umsatzsteuer auf das erhaltene Honorar.
Nach Auffassung der Generalanwältin handelt es sich bei der anwaltlichen Leistung um einen steuerpflichtigen Umsatz. Maßgeblich sei, dass eine Gegenleistung erfolge - unabhängig davon, ob sie vom eigenen Mandanten oder, wie hier, von einem Dritten erbracht werde. Auch die Ungewissheit über die Höhe oder den Zeitpunkt der Gegenleistung bzw. Vergütung stünde der Steuerpflicht nicht entgegen. Entscheidend sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch begründe zudem ein hinreichendes Rechtsverhältnis, selbst wenn kein Vertrag mit der zahlenden Partei bestehe.
Die Generalanwältin kommt zu dem Schluss, dass die anwaltliche Tätigkeit in diesem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuer sei auf das tatsächlich erhaltene (Mindest-)Honorar zu erheben, auch wenn dieses ursprünglich ungewiss gewesen sei. Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.
Hinweis: Sollte der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die anwaltliche Praxis. Erfolgshonorare, die auf gesetzlicher Grundlage im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden, wären künftig umsatzsteuerpflichtig. Dies würde zwar zu erhöhter Rechtssicherheit führen, gleichzeitig aber auch eine zusätzliche steuerliche Belastung für die unterliegende Partei mit sich bringen.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Zugrunde lag der Entscheidung ein Gerichtsverfahren, in dem das Finanzgericht München (FG) vergeblich versucht hatte, an eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu gelangen. Die Frau hatte entsprechende Nachfragen abgeblockt und allgemein darauf verwiesen, dass sie sich im Ausland aufhalte und Gerichtspost doch an ihren Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden könnte. Das FG beschäftigte sich gleichwohl in der Sache mit dem Klagebegehren und wies die Klage als unbegründet zurück. Ob die Klage wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift überhaupt zulässig war, hatte das FG offengelassen.
Der BFH erklärte jedoch, dass die Klage bei dieser Sachlage von vornherein als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Nach der Finanzgerichtsordnung muss zwingend eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann. Ein Kläger muss während des gesamten Verfahrens dafür sorgen, dass er durch diese Angabe für das Gericht erreichbar bleibt - auch wenn er im Ausland lebt.
Ausnahmen können nur bestehen, wenn ein Kläger ohne festen Wohnsitz ist oder die Angabe seines Wohnsitzes besonders geschützt ist, so dass bei Bekanntgabe seine Enttarnung drohen würde. Ein derartiger Fall lag vorliegend jedoch nicht vor. Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten entbindet zudem nicht von der Verpflichtung, eine ladungsfähige Anschrift angeben zu müssen.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in vielen Fällen schwer zu unterscheiden. Zwar enthält das Gesetz eine Aufzählung von Berufen, bei denen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, diese ist jedoch nicht vollständig. Eine Einordnung durch einen Vergleich mit den ausdrücklich genannten Berufen erweist sich daher oft als schwierig. Aber warum ist diese Unterscheidung so wichtig?
Ein wesentlicher Punkt ist die Gewerbesteuer, da diese nicht auf die Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erhoben wird. Jedoch kann es trotz des Vorliegens eines Gewerbes aufgrund einer Befreiung dazu kommen, dass keine Gewerbesteuer festgesetzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall Gewerbesteuer zu erheben ist.
B, ein ausgebildeter Physiotherapeut, ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH. Die Klägerin betreibt eine Ergotherapiepraxis. Sie beantragte eine Befreiung von der Gewerbesteuer, da sie eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation betreibe. Voraussetzung hierfür sei, dass in mindestens 40 % der Fälle die Behandlungskosten von den Krankenkassen getragen würden. Bei ihr treffe das sogar in fast 100 % der Fälle zu. Eine Nichtberücksichtigung ihrer Tätigkeiten sei daher gleichheitsrechtlich zu beanstanden. Eine Gewerbesteuerbelastung werde von den Leistungsträgern nicht erstattet. Das Finanzamt verwehrte ihr jedoch die Befreiung von der Gewerbesteuer.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Tätigkeiten der Klägerin sind - anders als beispielsweise Altenheime oder Einrichtungen zur ambulanten Pflege - nicht von der Befreiungsvorschrift erfasst. Insbesondere betreibt die Klägerin kein Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheim und legte nur da, dass sie bestimmte Leistungen in solchen Heimen erbringt. Dies steht aber dem Betrieb einer vorgenannten Einrichtung nicht gleich. Auch eine Befreiung für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation ist nicht einschlägig, da solche Einrichtungen Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften erbringen müssen.
Das Sozialrecht unterscheidet zwischen stationärer, ambulanter und mobiler Rehabilitation. Für solche Rehabilitationseinrichtungen muss ein Versorgungsvertrag bestehen, den die Klägerin jedoch nicht hatte. Daher ist keine Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Begriff der "Rehabilitation" auslegt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten - diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.
Rentner müssen erst eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2025: 12.096 EUR) übersteigt. In diesen Gesamtbetrag fließen neben dem steuerpflichtigen Teil der Altersrente auch Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung, ein.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Bei Ruhestandseintritt 2025 wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 % belegt. Das heißt im Umkehrschluss: Der steuerfreie Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 %.
Hinweis: Der persönliche Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr als Summe festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert - auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.
Wer mit seinen steuerpflichtigen (Renten-)Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt, muss jedoch nicht zwangsläufig Einkommensteuer zahlen, denn er darf noch seine absetzbaren Kosten gegenrechnen, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten), haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten.
Hinweis: Ob im Einzelfall eine Abgabeverpflichtung bzw. Steuerpflicht besteht, kann schnell und rechtssicher durch den steuerlichen Berater geklärt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2025)
Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.
Insgesamt plant der Bund für das laufende Jahr neue Schulden in Höhe von 143,1 Mrd. EUR. Enthalten sind darin 81,8 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme für den regulären Bundeshaushalt, 24,1 Mrd. EUR für das Sondervermögen Bundeswehr und 37,2 Mrd. EUR für das neue Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Bislang ging die Schuldenuhr für 2025 lediglich von einer Bundesneuverschuldung von rund 72 Mrd. EUR aus.
Auch gesamtstaatlich wird das Bild immer dramatischer: Mit Ländern und Kommunen summiert sich die Neuverschuldung 2025 auf über 160 Mrd. EUR, wobei der Bund allein rund 90 % dieses Betrags verantwortet. Und dies ist erst der Anfang, denn laut Finanzplan der Bundesregierung sollen die Schulden in den kommenden Jahren weiter steigen - ebenso wie die Zinsausgaben. Bereits für 2029 kalkuliert die Regierung im Bundesetat mit Zinslasten über 60 Mrd. EUR.
Hinweis: Die Schuldenuhr könnte im Laufe des Jahrs erneut beschleunigen, denn sobald die neuen gesetzlichen Verschuldungsspielräume für die Länder wirksam werden, ist auf Landesebene mit weiteren Nachtragshaushalten und Kreditaufnahmen zu rechnen.
Information für: | alle |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2025)